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Vorsorge
Vollmacht - Betreuungsverfügung -
Patientenverfügung
Eine Betreuung braucht nicht eingerichtet zu
werden, wenn die Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst
besorgen kann, eine Vollmacht erteilt hat.
Es kann auch eine Vollmacht erteilt werden, die erst dann wirksam
wird, wenn die unterzeichnende Person aufgrund einer seelischen-,
geistigen- oder körperlichen Behinderung in die Lage kommt, ihre
Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen zu können
(Vorsorgevollmacht). Es können umfassende Vollmachten erteilt werden,
oder auch nur für bestimmte Besorgungen. Man sollte eine Vollmacht
nur erteilen, wenn man zur bevollmächtigten Person volles Vertrauen
hat, denn sie kann mit der Vollmacht frei und beliebig verfügen.
Sie können Ihre Vollmacht im Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer hinterlegen :
www.vorsorgeregister.de
Während bei der Vorsorgevollmacht eine Betreuung erst gar nicht
eingerichtet zu werden braucht, werden in der Betreuungsverfügung
die Wünsche für den Fall niedergeschrieben, dass eine Betreuung vom
Gericht eingerichtet wird. Man kann festlegen, wer z.B. die Betreuung
übernehmen soll, was die betreuende Person tun soll und wie sie es tun
soll.
Für Vollmacht und Betreuungsverfügung gibt es keine Formvorschrift.
Sie sollten jedoch schriftlich verfasst werden, am besten vor einem
Notar. Bankvollmachten sollten direkt bei der Bank abgegeben werden.
Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht können beim
Amtsgericht hinterlegt werden.
Wenn Sie Regelungen treffen wollen für den Fall, dass Sie als Patient
nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen, können
Sie eine Patientenverfügung erstellen.
Zu allen Vorsorgemöglichkeiten bieten wir Informationen an.
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