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Vorsorge

Vollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
 

Informationen und Formular

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Eine Betreuung braucht nicht eingerichtet zu werden, wenn die Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, eine Vollmacht erteilt hat.

Es kann auch eine Vollmacht erteilt werden, die erst dann wirksam wird, wenn die unterzeichnende Person aufgrund einer seelischen-, geistigen- oder körperlichen Behinderung in die Lage kommt, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen zu können (Vorsorgevollmacht). Es können umfassende Vollmachten erteilt werden, oder auch nur für bestimmte Besorgungen. Man sollte eine Vollmacht nur erteilen, wenn man zur bevollmächtigten Person volles Vertrauen hat, denn sie kann mit der Vollmacht frei und beliebig verfügen.

Sie können Ihre Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen : www.vorsorgeregister.de
 

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Während bei der Vorsorgevollmacht eine Betreuung erst gar nicht eingerichtet zu werden braucht, werden in der Betreuungsverfügung die Wünsche für den Fall niedergeschrieben, dass eine Betreuung vom Gericht eingerichtet wird. Man kann festlegen, wer z.B. die Betreuung übernehmen soll, was die betreuende Person tun soll und wie sie es tun soll.

Für Vollmacht und Betreuungsverfügung gibt es keine Formvorschrift. Sie sollten jedoch schriftlich verfasst werden, am besten vor einem Notar. Bankvollmachten sollten direkt bei der Bank abgegeben werden. Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht können beim Amtsgericht hinterlegt werden.
 

Informationen und
Formulierungsvorschläge

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Wenn Sie Regelungen treffen wollen für den Fall, dass Sie als Patient nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen, können Sie eine Patientenverfügung erstellen.

 

Zu allen Vorsorgemöglichkeiten bieten wir Informationen an.

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