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Betreuung
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Das Betreuungsgesetz (seit 01.01.1992) löste
das alte Pflegschafts- und Vormundschaftsrecht ab. Es werden darin
Paragraphen des BGB, des FGG u.a. neu geregelt. Das BtG regelt
die gesetzliche Vertretung von volljährigen Personen, die
psychisch krank, seelisch-, geistig- oder körperlich behindert
sind und ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst
besorgen können. Für diese Personen
kann vom Vormundschaftsgericht auf Anregung - die jeder geben kann
- oder auf Antrag des Betroffenen selbst eine Betreuung für die
Aufgabenkreise eingerichtet werden, die die betreffende Person
nicht mehr selbst besorgen kann. Das Vormundschaftsgericht
setzt dann nach einer Anhörung der betroffenen Person und evtl.
eingeholten Gutachten einen Betreuer ein, der in den
angegebenen Aufgabenkreisen die gesetzliche Vertretung für die
betreute Person wahrnimmt. |

Sein Leben spricht Bände: Wir lassen ihm
seine Ecken und Kanten |
Aufgabenkreise können z.B.
sein: Fürsorge im Bereich der Gesundheit, Vermögensverwaltung,
sozialrechtliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung u.a.
Betreute bleiben i.d.R. weiter geschäftsfähig,
haben stets Mitspracherecht und sollten selbst bestimmen, sofern
möglich, wer die Betreuung für sie übernimmt. Meistens sind das
Familienmitglieder, Bekannte oder Nachbarn.
Es können auch ehrenamtlich tätige Personen (z.B. unseres
Betreuungsvereins) oder hauptberufliche Vereins-, Behörden- oder
Berufsbetreuer bestellt werden.
Eine Betreuung soll nur dann eingerichtet werden, wenn sie durch
andere Hilfen (Nachbarschaftshilfe, soziale Dienste u.a.) oder durch
Vollmacht nicht zu umgehen ist. Betreuungen müssen durch die Betreuer
in persönlichem Kontakt zu ihren Betreuten erfolgen. Alle
wichtigen Dinge sollen mit den Betreuten besprochen werden. Die
Betreuung soll zum Wohle der Betreuten erfolgen und ihren Wünschen
entsprechen. Die Betreuer sollen dazu beitragen, dass die Krankheit
oder Behinderung, die eine Betreuung erforderlich macht, gebessert
oder eine Verschlimmerung verhindert werden kann.
Wichtige Angelegenheiten in einer Betreuung (z.B. Wohnungsauflösung,
Verträge, größere Geldgeschäfte, Veräußerungen, Unterbringungen oder
andere freiheitsentziehende Maßnahmen, lebensbedrohliche medizinische
Eingriffe) bedürfen der Genehmigung durch das Gericht.
Wesentliche Veränderungen des Betreuungsgesetzes gegenüber dem alten
Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht sind die stärkere
Personensorge, die persönliche Betreuung, die stärkeren Rechte der
Betreuten (es gibt keine Vormundschaft mehr) und die Prüfung der
Betreuung nach spätestens 7 Jahren durch das Gericht.
Bei allen Fragen zur Betreuung helfen wir Ihnen
gerne! |