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Betreuung

Das Betreuungsgesetz (seit 01.01.1992) löste das alte Pflegschafts- und Vormundschaftsrecht ab. Es werden darin Paragraphen des BGB, des FGG u.a. neu geregelt. Das BtG regelt die gesetzliche Vertretung von volljährigen Personen, die psychisch krank, seelisch-, geistig- oder körperlich behindert sind und ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.

Für diese Personen kann vom Vormundschaftsgericht auf Anregung - die jeder geben kann - oder auf Antrag des Betroffenen selbst eine Betreuung für die Aufgabenkreise eingerichtet werden, die die betreffende Person nicht mehr selbst besorgen kann. Das Vormundschaftsgericht setzt dann nach einer Anhörung der betroffenen Person und evtl. eingeholten Gutachten einen Betreuer ein, der in den angegebenen Aufgabenkreisen die gesetzliche Vertretung für die betreute Person wahrnimmt.


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Aufgabenkreise können z.B. sein: Fürsorge im Bereich der Gesundheit, Vermögensverwaltung, sozialrechtliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung u.a.

Betreute bleiben i.d.R. weiter geschäftsfähig, haben stets Mitspracherecht und sollten selbst bestimmen, sofern möglich, wer die Betreuung für sie übernimmt. Meistens sind das Familienmitglieder, Bekannte oder Nachbarn.

Es können auch ehrenamtlich tätige Personen (z.B. unseres Betreuungsvereins) oder hauptberufliche Vereins-, Behörden- oder Berufsbetreuer bestellt werden.
Eine Betreuung soll nur dann eingerichtet werden, wenn sie durch andere Hilfen (Nachbarschaftshilfe, soziale Dienste u.a.) oder durch Vollmacht nicht zu umgehen ist. Betreuungen müssen durch die Betreuer in persönlichem Kontakt zu ihren Betreuten erfolgen. Alle wichtigen Dinge sollen mit den Betreuten besprochen werden. Die Betreuung soll zum Wohle der Betreuten erfolgen und ihren Wünschen entsprechen. Die Betreuer sollen dazu beitragen, dass die Krankheit oder Behinderung, die eine Betreuung erforderlich macht, gebessert oder eine Verschlimmerung verhindert werden kann.

Wichtige Angelegenheiten in einer Betreuung (z.B. Wohnungsauflösung, Verträge, größere Geldgeschäfte, Veräußerungen, Unterbringungen oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen, lebensbedrohliche medizinische Eingriffe) bedürfen der Genehmigung durch das Gericht.

Wesentliche Veränderungen des Betreuungsgesetzes gegenüber dem alten Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht sind die stärkere Personensorge, die persönliche Betreuung, die stärkeren Rechte der Betreuten (es gibt keine Vormundschaft mehr) und die Prüfung der Betreuung nach spätestens 7 Jahren durch das Gericht.

Bei allen Fragen zur Betreuung helfen wir Ihnen gerne!

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