Aus unserem
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Sommer 2010

Sonnige Tage und eine schöne Zeit
wünschen Vorstand und Mitarbeiter!
SKFM- Mitgliederversammlung am 26.03.2010
Am Freitag, den 26.03.2010 fand die Vorstandssitzung des Sozialdienstes Katholischer Frauen und Männer im Kreis St. Wendel e. V. statt. Die Mitglieder wurden von Landrat Udo Recktenwald begrüßt, der sich bei dem Verein und den ehrenamtlich Tätigen für Ihr großes Engagement bedankte. Er sicherte zu, den SKFM auch weiterhin zu unterstützen.
Die Teilnehmer wurden über die Tätigkeit des Betreuungsvereines im Jahre 2009 informiert. Es erfolgte eine Aussprache über die Berichte. Der Vorstand wurde entlastet und neu gewählt.
| 1. Vorsitzender: |
Horst Schreiter |
| 2. Vorsitzender: |
Bernd Walter |
| Schriftführerin: |
Wilma Ganz |
| Schatzmeister: |
Helmut Brandt |
| Geistlicher Beirat: |
Dechant Klaus Peter Kohler |
| Beisitzer: |
Paul Allerchen, Dr. Johannes Engel, Klara Feld, Rudi Schmidt und Alois Wilhelm |
Adventfrühstück
Am Dienstag, den 14.12.2010 um 9:00 Uhr im Cafe Lerner, Balduinstrasse, St. Wendel
Wir wollen das Jahr gemütlich ausklingen lassen und uns für Ihr Engagement bedanken.
Sie sind herzlich eingeladen!
Aus organisatorischen Gründen bitten wir um verbindliche Anmeldung bis 09.12.2010.
Im nächsten Brief werden wir nochmals erinnern und die Anmeldekarte beifügen.
Einladung zum Sommerfest 2010
In diesem Jahr verbinden wir den Betreuertag mit unserem Sommerfest. Der Betreuertag ist eine Veranstaltung des Diözesanvereins. Ehrenamtlich Engagierte aller SKM-Vereine sind eingeladen.
Am 18.09.2010 treffen wir uns um 07:30 Uhr in St. Wendel, ca. um 07:50 Uhr in Tholey oder gegen 08:15 Uhr in Nonnweiler und fahren gemeinsam mit dem Bus nach Trier, Robert-Schumann-Haus.
Zwecks Absprache sagen Sie einfach im Büro Bescheid oder vermerken Sie Ihren Wunsch auf der beiliegenden Anmeldekarte.
Um 09:30 Uhr beginnt das Programm mit einem Kaffeeempfang. Danach referiert der Justizminister aus Rheinland Pfalz, Dr. Heinz Georg Bamberger, über das Betreuungsrecht. Den Teilnehmern wird auch Musikalisches geboten. Der Betreuertag endet mit einem gemeinsamen Mittagessen in der Akademie.
Dann beginnt unser Sommerfest: Wir fahren in die Nähe von Hermeskeil. Die Bescheider Mühle liegt auf einem schönen Areal in einem kleinen Tal inmitten eines Naherholungsgebietes. Es gibt herrliche Wanderwege am Mühlbach entlang, ein Bauernmuseum, ein Wildgehege und das bekannte Backhaus, wo das original Hunsrücker Bauernbrot nach altem Rezept mit Sauerteig hergestellt wird. Ganz nach dem Motto des Hauses “Entspannen, genießen, Gast sein „ laden wir Sie in die ehemalige Mühle, die seit vielen Jahren in Familienbesitz ist, zu Kaffee und Kuchen (Restaurant im Forellenhof) ein.
Das Sommerfest soll ein kleines Dankeschön für Ihre Mitgliedschaft in unserem Verein und eine Anerkennung für die wertvolle Arbeit, die Sie leisten, sein. Sie sind herzlich eingeladen und wir hoffen, dass Sie diesen Tag gemeinsam mit uns verbringen.
Wir bitten um verbindliche Anmeldung bis 10.09.2010.
Bei unserer letzten Mitgliederversammlung wurde das Thema „Versteuerung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer“ diskutiert.
Von den anwesenden Mitgliedern wurde bemängelt, dass ehrenamtliche gesetzliche Betreuer gegenüber anderen ehrenamtlich Tätigen (bspw. Übungsleiter in Sportvereinen) steuerlich benachteiligt sind.
Zum Vergleich: Ein ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer muss bereits ab der dritten Betreuung 469€ von seiner Aufwandspauschale als Einkünfte bei seiner Steuererklärung aufführen. Lediglich die ersten zwei Betreuungen bleiben steuerfrei. Ein Übungsleiter dagegen darf bis zu 2.100€ von seiner Aufwandspauschale behalten ohne einen Cent als Einkommen angeben zu müssen.
Wir finden, dass dies eine erhebliche Benachteiligung der ehrenamtlichen Betreuer ist, die durch Ihre Tätigkeit dem Staat eigentlich eine Menge Geld einsparen. Viele Betreuungen müssten beruflich geführt werden, gäbe es ehrenamtliche Betreuer nicht.
Dass der „Ehrenamtler“ aber wegen seiner Aufwandspauschale und der evtl. steuerlichen Rückzahlung, daran gehindert wird mehrere Betreuungen zu führen und sich ehrenamtlich um das Wohl anderer Menschen zu kümmern, ist eigentlich ein Skandal.
Zunächst einmal bekommt der ehrenamtliche gesetzliche Betreuer ja eine pauschale Aufwandsentschädigung und keine Vergütung. Ihm wird also der entstandene Aufwand ersetzt. Dass man hierbei dem ehrenamtlichen Betreuer eine Verdienstabsicht unterstellt, ist an sich schon merkwürdig genug. Jeder weiß, wie teuer es ist ein Auto zu unterhalten, welches man braucht um in ländlichen Gebieten seine betreuten Personen zu besuchen. Von den zwangsläufig zusätzlich entstehenden Porto- und Telefonkosten mal ganz abgesehen.
Wieso der Gesetzgeber zwischen ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuern und ehrenamtlichen Fussballtrainern einen Unterscheid macht, bleibt uns schleierhaft.
Beide Ehrenämter erfüllen gesellschaftlich wichtige Funktionen und sollten gleichbehandelt werden.
Wir fordern also zumindest die Aufnahme der ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuer zu dem begünstigten Personenkreis nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes.
Ein ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer, der dann 4 oder 5 Betreuungen führt müsste sich dann keine Gedanken machen ob er davon noch Steuern zurückzahlen muss.
Mit Nadine Müller (MdB) haben wir zu dieser Thematik Kontakt aufgenommen. Ein ausführliches Gespräch wird noch folgen. In der nächsten Ausgabe werden wir berichten.
Tipp: Falls einer von Ihnen mehr als 2 Betreuungen führt und befürchtet, dass dies für Ihn steuerlich relevant sein könnte, sollte er sich seine Aufwendungen und Fahrten (0,30 € pro Kilometer) notieren. Diese kann er dann selbstverständlich auch geltend machen.
Der Deutsche Caritasverband e. V., unter der Gesamtredaktion von Barbara Dannhäuser, hat ein Handbuch: Praxiswissen Betreuungsrecht für Ehrenamtliche, Familienangehörige und Bevollmächtigte herausgegeben. Das Buch ist interessant, umfassend und verständlich geschrieben.
Wir halten in unserer Geschäftsstelle Exemplare bereit, die gerne ausgeliehen werden können.
Kostenloser Computerkurs
Frau Ganz hat nochmals darauf hingewiesen, dass Karin Lieske in Zusammenarbeit mit dem Landkreis, dem Ministerium und der Arbeitskammer Einführungs- Computerkurse anbietet.
Bei Interesse bitte Frau Ganz anrufen: (0 68 51) 71 97.
Wir trauern um unser verstorbenes Mitglied |
Anna Maria Müller, Eckelhausen, verstorben am 16.04.2010
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Willkommen unseren neuen Mitglieder |
Klaus-Peter Kohler, Oberthal
Werner Herro, Marpingen
Christine Müller, St. Wendel
Christian Becker, Marpingen
Günter Grammes, St. Wendel
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Aus unserem Verein ausgetreten ist: |
Monika Thielen, Trier. DANKE FÜRS DABEIGEWESENSEIN!
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Herzlichen Glückwunsch zum runden Geburtstag |
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April
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Lars Schlaup, Tholey,
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40 Jahre
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Mai
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Sylvia Robert, Überroth,
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50 Jahre
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Mai
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Bärbel Vogel, Niederlinxweiler,
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50 Jahre
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Juni
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Erwin Dewes, Tholey,
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80 Jahre
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Juni
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Makarios Hebler Abt. em., Seubersdorf/Obf.,
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60 Jahre
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Juni
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Helga Jung, Tholey,
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60 Jahre
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Juni
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Friederike Jung, Niederlinxweiler,
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60 Jahre
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Juni
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Anni Kunz, Nohfelden,
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60 Jahre
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Juni
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Ilse Schappert, St. Wendel,
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70 Jahre
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Geschäftsfähigkeit und der Einwilligungsvorbehalt
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit sich durch eine rechtsverbindliche Erklärung (z.B. mit einem Vertrag) wirksam zu binden.
Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers führt nicht automatisch zu einer Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person. Vielmehr können grundsätzlich beide- sowohl der Betreute als auch der Betreuer - rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und Geschäfte abschließen!
Gleichzeitig ist die Geschäftsunfähigkeit keine Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung. Bei der Betreuerbestellung prüft das Gericht, ob die betroffene Person seine Angelegenheiten aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht besorgen kann. Das Gericht prüft nicht die Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet (104 BGB). Deswegen liegt es allerdings nahe, dass viele Menschen, die Ihre Angelegenheiten aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht besorgen können und deshalb betreut werden, auch geschäftsunfähig sein könnten. Folglich kann ein Betreuter unabhängig von der Betreuung geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sein.
Ist für einen Menschen mit einer schweren Demenz im fortgeschrittenen Stadium eine Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet worden, so sind dessen Geschäfte (z.B. Kauf eines Autos) deshalb unwirksam, weil er ja aufgrund seiner Erkrankung natürlich geschäftsunfähig ist und nicht weil er einen Betreuer hat. Ist für einen Menschen eine Betreuung eingerichtet worden, dessen Erkrankung ihn nicht geschäftsunfähig macht, so sind dessen Geschäfte genauso wirksam zustande gekommen wie vor der Betreuung.
Im Einzelfall könnte es schwierig sein, die Geschäftsunfähigkeit rückwirkend zu beweisen, wenn der Betreute sich durch die Teilnahme am Rechtsverkehr selbst Schaden zufügt. Das Betreuungsgericht kann deshalb nach §1903 BGB anordnen, dass der Betreute zur Abgabe einer Willenserklärung - meistens im Rahmen der Vermögenssorge - die Einwilligung des Betreuers benötigt.
Dieser sog. Einwilligungsvorbehalt soll z. B. verhindern, dass ein Betreuter Kaufverträge abschließt oder Bestellungen vornimmt, die sein Einkommen übersteigen und er sich damit zu verschulden droht.
Nur in dieser vom Betreuungsgericht ausgelösten Konstellation - Aufgabenkreis Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt - sind Verträge oder Geschäfte des Betreuten bis zur Einwilligung des Betreuers schwebend unwirksam. Willigt der Betreuer nicht ein, so sind diese Verträge oder Geschäfte nicht zustande gekommen und können problemlos rückabgewickelt werden.
Der Einwilligungsvorbehalt kann theoretisch auch auf andere Aufgabenkreise angeordnet werden. In der Praxis wird er meistens im Bereich der Vermögenssorge angewendet. Die Testier- und Ehefähigkeit bleibt vom Einwilligungsvorbehalt unberührt. Für eine Einwilligung in eine medizinische Behandlung ist der Einwilligungsvorbehalt ohne Bedeutung. Dort ist die Einwilligungsfähigkeit des Patienten erforderlich und nicht die Geschäftsfähigkeit.
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